Vereinssatzung - RSV Jugend 1905

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Förderverein
§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 19.09.2001 gegründete Verein führt den Namen "Spö-Fußballjugend in Freundschaft deutscher und ausländischer Jugendlicher e.V.".

2. Sitz des Vereins ist Mönchengladbach-Rheydt; der Verein wurde am 07.11.01 in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Rheydt eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2: Zweck, Gemeinnützigkeit, Vereinsvermögen

1. Zwecke des Vereins sind die Förderung und Pflege des Fußballsports innerhalb der Fußballjugend des Rheydter Spielvereins e.V. wie damit verbunden die Förderung der Begegnungen zwischen deutschen und ausländischen Jugendlichen, der Betreuung ausländischer Gastjugendmannschaften in Deutschland wie auch die Unterstützung diesbezüglicher Informationen über Kulturen und andere Länder innerhalb der Fußballjugend des Rheydter Spielvereins e.V..

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Rheydter Spielverein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Jugendsports in seinen Abteilungen zu verwenden hat.


§ 3: Mitgliedschaft

1. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen, der sich damit auch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen verpflichtet.

2. Der Vorstand entscheidet über einen Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er ist im Falle der Ablehnung eines Antrags verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe dafür mitzuteilen.

3. Der erhobene Jahresbeitrag pro Mitglied wird auf 30 Euro festgesetzt.
Die gewählten Vorstandsmitglieder sind für die Dauer ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge entbunden, ebenso die Gründungsmitglieder. Spenden ihrerseits sind erwünscht.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss. Eine Erstattung im Voraus bezahlter Beiträge findet nicht statt.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist jederzeit erklärbar. Die schriftliche Austrittserklärung für das folgende Kalenderjahr, die bei Minderjährigen auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen ist, muss bis spätestens 30. September des laufenden Jahres beim Vorstand eingegangen sein.
Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein Mitglied trotz Mahnung innerhalb von drei Monaten die rückständigen Beiträge nicht entrichtet. Die Streichung erfolgt durch Vorstandsbeschluss und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Ausschluss aus dem Verein kann aus wichtigem Grund, insbesondere dann erfolgen, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins schuldhaft grob verletzt. Über den Ausschluss entscheidet auf Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung. der Beschluss ist dem Mitglied, sofern es bei der Versammlung nicht anwesend war, schriftlich mitzuteilen.


§ 4: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

1. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied ab 16 Jahre eine Stimme. Juristische Personen als Mitglied werden durch einen eigenständig Bestimmten in ihrem Stimmrecht vertreten.

1.1. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: Entgegennahme des Kassenberichts des Vorstands, Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer, Wahl oder Abberufung der Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund, Wahl der Kassenprüfer, Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung, Auflösung des Vereins, Ausschluss von Mitgliedern.

1.2. Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, sie hat bis zum 30.06.eines jeden Jahres stattzufinden. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen (Tag des Poststempels) schriftlich durch Einzeleinladung.- Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten. Anträge zur Tagesordnung können schriftlich bis spätestens einer Woche vor Versammlung beim Vorstand durch ein stimmberechtigtes Mitglied eingereicht werden.
Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

1.3. Protokoll
Über jede Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das Ort und Zeit der Versammlung, Namen des Versammlungsleiters und Protokollführers, Feststellung der satzungsmäßigen Einberufung und Beschlussfähigkeit, Tagesordnung und Anträge, Art der Abstimmungen und Abstimmungsergebnisse, Wortlaut der gefassten Beschlüsse wie Personalien der Gewählten beinhalten muss.

1.4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Bezüglich der Beschlussfähigkeit bei Auflösung des Vereins gelten die gesetzlichen Vorschriften des BGB.
Die Art und Weise der Abstimmungen und Wahlen bestimmt der Versammlungsleiter, die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn 1/10 der erschienenen Mitglieder dies verlangt. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Diese Bestimmungen gelten ebenso für Wahlen.

1.5. Satzungsänderung, Abberufung des Vorstands
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, zur Abberufung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

2. Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassierer. Über die Verwendung der Gelder entscheiden zwei Vorstandsmitglieder. Ausgenommen hiervon sind zweckgebundene Spenden für Mannschaften der Jugendabteilung.
Der Verein wird durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Ämter werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die erste Mitgliederversammlung wählt den 1. Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren. Die wählbaren Mitglieder des Vorstands müssen mindestens 21 Jahre alt und Mitglied des Vereins sein.
Für die Mitglieder des Vorstandes gelten hinsichtlich ihrer Vertretungsbefugnis die gesetzlichen Bestimmungen.
Die Vorstandsmitglieder sind für die Dauer ihrer Vorstandstätigkeit beitragsfreie Vereinsmitglieder.


§ 5: Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die erste Mitgliederversammlung mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Mönchengladbach-Rheydt, den 19.09.2001

 
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